Die regelmäßige Prüfung kraftbetriebener Toranlagen schreibt der Gesetzgeber in den Unfallverhütungsvorschriften UVV vor.
Die Vorschriften dazu sind in den technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A1.7 festgelegt.
Diese Regelungen ersetzen die älteren Richtlinien nach BGR 232 sowie ZH 1/494.
Als kraftbetätigt gelten alle Türen und Tore, deren Öffnungs- und Schließvorgänge vollständig oder teilweise durch Kraftanlagen betrieben werden.
Die ASR A1.7 schreibt mindestens einmal jährlich eine Sicherheitstechnische Prüfung durch sachkundige Personen vor, die über eine geeignete Messtechnik verfügen.